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    Arzneimittel-Werbung mit dem Hinweis auf „Erstattungsfähigkeit“

    (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. März 1998, Az.: 4 HKO 1356/98)

    Ausgewählt von RAin Dr. Holde Kleist

    Das Landgericht hatte sich mit der Werbung für ein Arzneimittel zur Behandlung von Entzündungen der Nasennebenhöhlen zu befassen, in der gegenüber dem Publikum darauf hingewiesen wurde, daß das Produkt durch die Krankenkassen erstattet wird. Ein Wettbewerbsverein hatte einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, weil die Behauptung, das Mittel sei erstattungsfähig, mit §§ 1, 3 UWG, 3 HWG nicht zu vereinbaren sei. Der Verkehr werde irregeführt, weil durch das Gesetz nur geregelt sei, welche Arzneimittel rezeptpflichtig sind. Eine entsprechende Regelung für die Erstattungsfähigkeit gebe es nicht. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, daß sie Anlaß habe, bei vielen Ärzten und Patienten einen bestehenden Irrtum auszuräumen, daß das Mittel nicht erstattungsfähig sei. Sowohl bei Ärzten als auch bei Patienten bestehe das Mißverständnis, daß die Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sei, wie bei anderen Arzneimitteln, die bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten angewendet werden. Unstreitig ist das Arzneimittel jedoch erstattungsfähig. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Aussage weder eine vom Antragsteller behauptete vergleichende Werbung enthalte noch § 3 HWG verletze. Das Arzneimittel sei tatsächlich erstattungsfähig, so daß der Verkehr über die Beschaffenheit des Arzneimittels nicht getäuscht werden. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung und die Klage zur Hauptsache hat der Wettbewerbsverein zurückgenommen.

    Das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene rechtskräftige Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):

     

     

    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
     

    pharmind 1999, Nr. 12, Seite 1114